UNTERNEHMEN
AGB
Für jedes Problem die richtige Lösung
Allgemeine Geschäftsbedingungen
1.Allgemeines
Für die Geschäftsbeziehung mit der Rüfenacht GmbH, gelten ausschliesslich die folgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen. Diese sind auch ohne Bezugnahme für den gesamten gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsverkehr mit der Rüfenacht GmbH verbindlich. Abweichungen bedürfen der schriftlichen Form.
2. Preise
Die vertraglich festgesetzten Preise beziehen sich auf die in Umfang und Ausführung ausdrücklich vereinbarten Lieferungen und Arbeiten. Leistungen, die in dem massgebenden Angebot nicht inbegriffen sind, werden zusätzlich nach Aufwand berechnet. Die Preise verstehen sich netto ab Werk Bottenwil. Veränderte Währungsverhältnisse oder bis zum Zeitpunkt der Lieferung eintretende Preis-, Lohn- und Materialaufschläge geben uns das Recht, eine Korrektur der Preise im Umfange der uns selbst treffenden Verteuerung vorzunehmen. Transport- und Verpackungskosten werden separat verrechnet.
3. Zahlungsbedingungen
Sämtliche Zahlungen haben ohne Abzüge an uns in Bottenwil zu erfolgen. Wenn nicht schriftlich anders vereinbart, gelten die normalen Zahlungsbedingungen:
1/3 der Gesamtsumme bei Vertragsabschluss
2/3 der Gesamtsumme bei Ablieferung
4. Lieferfrist
Die Lieferfristen werden von uns so angegeben, wie sie unter geordneten Betriebsverhältnissen aller Wahrscheinlichkeit nach eingehalten werden können und gelten unter Vorbehalt höherer Gewalt und unvorhergesehener Ereignisse wie Streiks, Unfälle, Betriebsstörungen, Fehlen wichtiger Bestandteile, Transportverzüge, behördliche Ein-, Aus-, oder Durchfuhrverbote, sowie nachweisbar ohne unser Verschulden verspätete oder mangelhafte Anlieferung wesendlicher Materialien, Bestandteile usw.. Falls solche Ereignisse eintreten, sind wir berechtigt, die vereinbarten Lieferfristen unter Anzeige an den Kunden entsprechend hinauszuschieben, Lieferungsmöglichkeit bleibt vorbehalten. Die Einhaltung der vereinbarten Lieferfrist hat zur Voraussetzung, dass der Kunde die zur Ausführung der Bestellung nötigen Angaben, Zeichnungen usw. rechtzeitig liefert und dass er die von ihm zu erfolgenden Zahlungen bei Verfall pünktlich leistet. Schaden –
Ersatzansprüche infolge Lieferverzug sind ausgeschlossen.
5. Transport
Die Ware reist nach verlassen des Werkes auf Rechnung und Gefahr des Kunden franko Bottenwil, aber auch dann, wenn frachtfreie Lieferung vereinbart wurde. Der Kunde wird darauf aufmerksam gemacht, dass er gegen allfällige, bei der Ankunft der Ware festgestellte Mängel sofort bei der betreffenden Transportunternehmung zu beanstanden hat. Ansonsten gilt die Ware als genehmigt.
6. Montage und Reperatur
Wird mit der Lieferung auch die Montage an Ort und Stelle übernommen, so gelten für den Kunden folgende Bestimmungen:
Die Monteure werden in allen Fällen erst auf Abruf des Kunden und auf dessen Mitteilung hin, dass die Sendung an Ort und Stelle angekommen und alles zur Montage bereit ist, so rasch als möglich entsandt. Wir berschnen für einen Monteur die im Moment der Montageausführung in Kraft stehenden Montageansätze, die Spesen der Hin- und Rückreise, dessen Werkzeug, sowie Kost und Logis des Monteurs am Ort der ausführenden Arbeiten. Die Fahrzeit wird zusätzlich in Rechnung gestellt. Arbeitsfreie Sonn- und Feiertage werden ebenfalls in Rechnung verrechnet. Nicht eigens verschuldete Wartezeiten der Monteure, sowie deren Beschäftigung mit anderen als die uns übertragenen Arbeiten werden dem Kunden zusätzlich als Montagearbeit verrechnet.
Kostenvoranschläge für Reparaturen sind kostenpflichtig. Die Kosten werden pro Kostenvoranschlag individuell berechnet und richtet sich nach Aufwand. Diese werden bei auszuführender Reparatur mit den anfallenden Reparaturkosten verrechnet.
7. Haft- und Versicherungspflicht
Die gesetzlichen Versicherungen für Krankheiten und Unfälle jeder Art während aller von uns auszuführenden Arbeiten, einschliesslich Versuchs- und Prüfungsarbeiten, fallen für unsere eigenen Arbeiter zu unseren, für die Arbeiter des Kunden und andere Personen, zu Lasten des Kunden.
8. Garantie
Wir leisten für fabrikneues Material ab dem Tage der Auslieferung zwölf Monate Garantie, bei Handelsware gelten die Garantiebestimmungen des Herstellers. Die Garantie umfasst folgende Leistungen: Reparatur in unserer eigenen Werkstatt oder Ersatz ab Lieferwerk von fehlerhaftem Material, mangelhafter Ausführung, schadhafte oder unbrauchbar gewordener Teile. Davon ausgeschlossen sind normale Abnützung, übermässige Beanspruchung, Defekte durch falsche Bedienung, mangelhafte Überwachung, Verwendung ungeeigneter Materialien, Reparaturen durch einen nicht berechtigten Servicepartner und höhere Gewalt. Ersetzte Teile aus einem Garantiefall, sind franko an uns zu senden.
Jede weitere Gewährleistung ist ausgeschlossen. Insbesondere fallen für uns ausser Betracht: Entschädigungsforderungen des Kunden für Betriebsunterbrechungen jeglicher Art sowie die kostenlose Stellung von Reparaturarbeitern. Die Garantie erlischt sofort und vollständig, wenn der Kunde selbst oder durch Dritte ohne unsere schriftliche Zustimmung Änderungen an der ihm gelieferte Ware vornimmt. Macht der Kunde bis zum Ablauf der Garantiefrist nicht schriftlich Garantieansprüche geltend, so sind wir unserer Verpflichtung enthoben. Für Lieferungen von gebrauchtem Material und Occasionen lehnen wir jede Garantie ab sofern nicht anders vereinbart.
9. Eigentumsvorbehalt
Bis zur vollen Bezahlung der gelieferten Ware, darunter fallen auch Einlösung der gelieferten Waren erhaltenen Wechsel oder andere Zahlungsmittel, bleiben diese Eigentum der Lieferfirma. Auch bleiben die Waren Eigentum der Lieferfirma bis zur Befriedigung aller weiteren Ansprüche, die der Lieferfirma gegenüber dem Kunden entstanden sind oder aus der bestehenden Geschäftsverbindung noch entstehen. Darunter sind insbesondere die durch Begegnung von Wechseln und Schecks entstehenden Unkosten sowie alle Verbindlichkeiten zu verstehen, die sich zu Lasten des Kunden aus dem Kontokorrentverkehr mit der Lieferfirma ergeben. Die Anrechnung der geleisteten Zahlung erfolgt in der Weise, dass diese zunächst auf die entstandenen Kosten und Zinsen, die Schulden des Kunden aus laufender Rechnung, etwaige Reparaturkosten usw., und erst in letzter Linie auf den Kaufpreis verrechnet werden.
Alle Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt kann die Lieferfirma selbst ohne Inanspruchnahme gerichtlicher Hilfe geltend machen. Im Falle der Geltendmachung des Eigentums durch die Lieferfirma entsteht kein Anspruch auf Schadenersatz dieser gegenüber. Nimmt die Lieferfirma die Waren zurück, so bedeutet dies keinen Rücktritt vom Vertrag.
Der Kunde ist nicht berechtigt, die Ware vor restloser Abdeckung des berechneten Preises und sämtlicher Nebenforderungen ohne schriftliche Genehmigung der Lieferfirma Dritten zum Gebrauch zu überlassen, zu veräussern oder zu belasten. Für den Fall, dass der Kunde trotz dieser Vorschrift ohne schriftliche Genehmigung der Lieferfirma über deren Eigentum verfügt, gilt jede Forderung des Kunden gegenüber einen Dritten aus einer solchen Verfügung als an das Lieferwerk abgetreten. Verfügungen des Kunden über die gelieferten Waren, die entgegen den bevorstehenden Bestimmungen erfolgen, berechtigen die Lieferfirma, die Waren selbst oder durch Beauftragte ohne Inanspruchnahme der Gerichte beim Kunden einzuziehen. Im Falle einer Pfändung oder bei einem Wechsel des Firmensitzes hat der Kunde die Lieferfirma unverzüglich zu benachrichtigen.
Die Lieferfirma behält sich das Recht vor, von der Eintragung in das Register für Eigentumsvorbehalt Gebrauch zu machen oder das Retentionsrecht für Fabrikanten anzumelden.
10. Übernahme
Der Käufer hat das Recht, innerhalb von 8 Tagen nach Anzeige der Fertigstellung die Ware am vereinbarten Abnahmeort zu prüfen. Auf das Prüfungsrecht wird stillschweigend verzichtet, wenn die Prüfung innerhalb der genannten Frist nicht vorgenommen oder der Versandauftrag erteilt wird. Der Liefergegenstand gilt dann mit der Aushändigung an den Kunden oder seinen Beauftragten als übernommen und ordnungsgemäss geliefert. Bleibt der Kunde nach Anzeige der Fertigstellung mit der Übernahme der Ware, der Erteilung der Versandvorschrift, der Erfüllung seiner Zahlungsverpflichtungen oder der Stellung einer vereinbarten Sicherheit länger als 14 Tage im Rückstand, so ist die Lieferfirma nach Setzung einer Nachfrist von 14 Tagen berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Im letzteren Fall ist die Lieferfirma berechtigt, mindestens 10% des Kaufpreises als Schadenersatz zu fordern. Lieferfirma und Kunde können jedoch diese Berechtigung schriftlich ausschliessen. Macht die Lieferfirma von diesem Recht keinen Gebrauch, so hat sie unbeschadet ihrer sonstigen Rechte die Befugnis über die Ware frei zu verfügen und an dessen Stelle, binnen angemessener Frist, einen gleichartigen Artikel zu den Vertragsbedingungen zu liefern.
11. Akten
Unsere Kataloge, Prospekte, Abbildungen und Projektzeichnungen sowie diejenigen der von uns vertretenen Werke sind unverbindlich. Änderungen der Konstruktion sowie der Ausführung werden ohne vorherige Ankündung vorbehalten. Zeichnungen, Abbildungen, Angebote und Berechnungen bleiben unser Eigentum und dürfen ohne eine schriftliche Genehmigung unsererseits weder Dritten zugänglich gemacht, noch kopiert, noch zur Selbstanfertigung der betreffenden Gegenstände benützt werden. Wenn ein Geschäft, für das wir umfangreiche Offerten, Pläne usw. ausgearbeitet haben, nicht zustande kommt, so sind uns die betreffenden Akten wieder zur Verfügung zu stellen.
12. Gerichtsstand
Erfüllungsort ist Bottenwil
Der Gerichtsstand ist Zofingen
Bottenwil den 19. September 2007